Staatliche Rechtsgrundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 4 Nr. 7: Allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, geeignete Anweisungen zu erteilen
§ 9 ArbSchG: Für besonders gefährliche Tätigkeiten
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 14: Schriftliche Betriebsanweisung verpflichtend für Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen
Biostoffverordnung (BioStoffV)
§ 14: Betriebsanweisung ist Pflicht sowie jährliche Unterweisung; bei Schutzstufe 3/4 sind weitergehende Arbeitsanweisungen nötig
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 12: Betriebsanweisung für Arbeitsmittel erforderlich
§ 12 Abs. 2 konkretisiert Anforderungen in verständlicher Form am Arbeitsplatz
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§§ 3a und Anhang 1.8 regeln Anforderungen an Arbeitsbedingungen; ASR ergänzen konkret
Technische Regeln & DGUV‑Vorgaben
TRGS 555 ("Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten")
Konkretisiert Pflichten nach § 6 GefStoffV – Aufbau, Informationen, Zugänglichkeit und Sprache
TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit)
Konkretisieren die BetrSichV hinsichtlich Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung für Arbeitsmittel
ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten)
Ergänzen ArbStättV in Bereichen wie Kennzeichnung, Beleuchtung, Fluchtwege, Erste Hilfe etc.
TRBA, TRGS, TRLV, TROS etc.
Weitere technische Regeln aus der BAuA ergänzen bei speziellen Gefährdungsarten (z. B. biologische Arbeitsstoffe, Strahlung, Lärm)
DGUV Vorschriften/Informationen
DGUV V1, V2, V68 usw.: Pflichten aus DGUV-Vorschriften, z. B. § 5 DGUV V68 für Flurförderzeuge
DGUV I 211‑010: „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“, DGUV I 213‑016 für Biostoffe